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Die liebe Warnblinkanlage …

Posted in Fahrrad, Köln, and wasmirindensinnkommt

… der Autofahrer liebstes Kind!

Bei einer kurzen Fahrt von der Ehrenstraße Richtung Barbarossa Platz wurde ich heute mehrfach bedrängt, behupt und beschimpft und das, obwohl ich mich in allen Situationen richtig verhalten habe.

Am Weidenbach überholte mich ein Auto mit einem Sicherheitsabstand von maximal 7 Zentimetern, weil ich seiner Meinung nach nicht schnell genug eine Radfahrerin überholt und wieder schön an die Bordsteinkante gefahren war.
Ich bedauere, dass ich seine Autonummer so schnell in dieser Situation nicht lesen konnten, denn dann hätte ich ihn nun gezeigt, weil dieses Verhalten doch sehr über das übliche Bedrängen im Kölner Straßenverkehr hinausging und sicherlich auch hier noch als schlechtes Beispiel einzustufen ist.

LKW blockiert Radweg an der Hahnenstraße
Trotz Warnblinkanlage ist das verboten

Den Vogel abgeschossen hat aber wieder mal ein Radwegparker, der den Radweg auf der Hahnenstraße kurz vor dem Neumarkt komplett blockierte. Und das um eine Uhrzeit (Do. 10. Juli 2010, 11.15 Uhr) bei der auf der Hahnenstr. nur mäßiger Verkehr ist und er sicherlich für den Autoverkehr auch nicht das Hindernis gewesen wäre.

Aber, wie das in Köln so üblich ist, man stellt sich auf den Radweg, auch wenn die Stelle noch so unpassend ist, schaltet die Warnblinkanlage ein und meint, damit würde man sich verkehrsgerecht verhalten.

Nein, das ist nicht so. Auch wenn die Warnblinkanlage bei jeder Gelegenheit von Autofahrern betätigt wird, so hebt sie nicht geltendes Recht auf!

§ 16 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__16.html

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Darf man verkehrsbehindernd oder illegal halten, wenn man die Warnblinkanlage einschaltet?